Vereinsgründung

Wir laden herzlich zur Gründungsversammlung unseres Vereins am 12.02.2015 um 18 Uhr im Theatersaaal des Cairo ein. Alle Interessierte und Engagierte sind willkommen.
Hier könnt ihr den Entwurf der Vereinssatzung einsehen:


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “_____________________________”.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister erhält der o. a. Vereinsname den Zusatz e. V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Würzburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zwecke des Vereins sind
1. die Förderung der Volksbildung und der Umwelterziehung,
2. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der ökologischen Landwirtschaft,
3. die Förderung des Bewusstseins für regionalen und saisonalen Anbau von Lebensmitteln,
4.der Erhalt der Saatgutvielfalt und alter Kultursorten
5. die Förderung des interkulturellen Austausches sowie der Kunst und Kultur
6. die Mitwirkung an der Stadtentwicklung.
(3) Seinen Satzungszweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
1. die Einrichtung und den Betrieb von gemeinschaftlichen Gärten (Urban Gardening Projekte, Nachbarschaftsgärten) im Stadtgebiet,
2. die Pflege und Weitergabe von Kenntnissen und Wissen über den Gartenbau
3. die Verwendung von samenfestem Saatgut und die Bewirtschaftung nach ökologischen Gesichtspunkten
4. Öffentlichkeitsarbeit und das Organisieren öffentlicher Veranstaltungen mit dem Ziel, das Wissen über Pflanzen, urbane Landwirtschaft, nachhaltige, regionale und saisonale Nahrungsmittelproduktion und Umweltschutz zu vermehren und interkulturelle Begegnungen zu fördern,
5. die praktische Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen sowie mit Vereinen und Körperschaften, die sich dem Umweltschutz und der Völkerverständigung verschrieben haben, um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gärtnerische Betätigung zu ermöglichen,
6. die Einrichtung und Aufrechterhaltung von sozialen Begegnungsstätten und Orten des interkulturellen Austauschs in den Gemeinschaftsgärten,
7. Information und gegenseitigen Austausch insbesondere auch über Online-Medien und soziale Netzwerke

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss,
e) mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende jeden Quartals zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit dem festgesetzten Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung für 6 Monate im Rückstand bleibt , kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Organisationstreffen
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich findet eine Versammlung aller Mitglieder statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per E-Mail und Bekanntmachung auf der Vereins-Homepage. Einberufung und Leitung erfolgen durch den Vorstand, der dort einen Tätigkeitsbericht vorstellen soll. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin,
c) Feststellung des Jahresabschlusses,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen.

§ 8 Das Organisationstreffen
(1) Im Organisationstreffen wird über die laufenden Geschäfte des Vereins entschieden. Es findet in der Regel alle 2 Wochen statt. Termin und Ort werden auf der Homepage oder per E-Mail bekannt gegeben. Auch Nichtmitglieder sind zur Teilname aber nicht zur Abstimmung berechtigt. Bei Beschlüssen zu Themen von außerordentlicher Bedeutung hat eine vorherige Information der Mitglieder zu erfolgen. Diese kann mündlich oder per E-Mail erfolgen, wobei eine Frist von 24 Stunden vor der Versammlung einzuhalten ist.
(2) Im Organisationstreffen können durch Beschluss für die Ausführung bestimmter Themengebiete (Pflege der Homepage, Anfertigung von Protokollen,…) jederzeit widerruflich Beauftragte benannt werden, sowie zur Vorbereitung von Themen oder Aufgaben Arbeitskreise gebildet werden.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem
- Vorsitzenden,
- Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden
- Kassenwart/in.
Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Abstimmung im Blockverfahren ist dabei zulässig, wenn keines der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
(2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Der gesamte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzte zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Die Mitgliederversammlung wählt ggf. für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach außen. Alle drei sind einzeln zur rechtlichen Vertretung des Vereins befugt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden durch die Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Zu den Vorstandssitzungen lädt der/die Vorsitzende ein. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Pflege der Mitgliederliste
- Repräsentation des Vereins
- Ladung zu Versammlungen
- Abschluss von Verträgen im Namen und Auftrag der Mitgliederversammlung
- Führung der Vereinskasse

§ 10 Kassenprüfung
Ein/e Kassenprüfer/in wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe ist die Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins. Eine Prüfung hat einmal im Jahr zeitnah vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen, in der über die Ergebnisse zu berichten ist.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(2) Über das Organisationstreffen sollen Niederschriften angefertigt werden, die an die Mitglieder per Mail verteilt oder online bereitgestellt werden.

§ 12 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 13 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ________________________________ ________________________________________________________________, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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